S a t z u n g

des Bürgerbusvereins Lienen-Glandorf e. V.

in den Gemeinden Lienen und Glandorf

  • 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerbusverein Lienen-Glandorf e. V.“. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Lienen.

  • 2

Zweck und Aufgaben

(1)     Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der ländlichen Bevölkerung und die Ergänzung und Förderung des öffentlichen Nahverkehrs in den Gemeinden Lienen und Glandorf.

(2)     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

  1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes „Bürgerbus“ auf der dafür vorgesehenen und genehmigten Linien im Gebiet der Gemeinden Lienen und Glandorf für die Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Perso­nenbeförderungsgesetzes der zuvor genannten Linien.
  1. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen.
  1. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.
  1. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung.
  1. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen sowie Abstimmung der An­schlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsunternehmen und der Gemeinden Lienen und Glandorf.
  1. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrer.

(3)     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.

(2)     Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.

(3)     Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderlichen Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis­verordnung verfügen.

  • 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungs­frist zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlos­sen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungs­gründe sind insbesondere:

  1. a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse,
  1. b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfas­sung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

  • 5

Beiträge und Zuwendungen

Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die eventuelle Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand.

  • 6

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 7

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. a) der Vorstand und
  2. b) die Mitgliederversammlung.
  • 8

Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

(1)     Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

          –      der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden,

          –      der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,

–      der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer,

          –      der Kassenwartin oder dem Kassenwart,

Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.

Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Entlastung um bis zu vier stimmberechtigte Beisitzer erweitert werden. Dem erweiterten Vorstand gehört jeweils ein Vertreter der Gemeinden Lienen und Glandorf an sowie eine Vertrauensperson der Fahrerrinnen und Fahrer.

Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss.

(2)     Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, soweit Fragen des Busbetriebs betroffen sind im Benehmen mit dem Verkehrsunternehmen und den Gemeinden Lienen und Glandorf.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren.

Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.

(3)     Der Vorstand wird, mit Ausnahme der Vertreter der Gemeinden Lienen und Glandorf, für die Dauer von zwei Jahren von der Mitglie­derversammlung gewählt. Bei der erstmaligen Wahl werden der Vorsitzende und der Geschäftsführer für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.

Die Vertreter der Gemeinden Lienen und Glandorf werden von den Bürgermeistern der Gemeinden im Einvernehmen mit dem gewählten Vorstand als geborenes Vorstandsmitglied bestellt. Die Mitgliedschaft des Vertreters der Gemeinden muss bei jeder Neuwahl des Vorstandes bestätigt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins wählen.

(4)     Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und von dem zu bestellenden Protokollführer unterzeichnet werden muss.

(5)     Der Vorstand kann zu seiner Sitzung Vertreter des Ver­kehrsunternehmens oder anderer Institutionen sowie andere Berater hinzuziehen.

(6)     Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins zu schließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

(7)     Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.

  • 9

Ordentliche Mitgliederversammlung

(1)     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2)     Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. den Jahresbericht des Vorstandes,
  2. den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer,
  3. die Entlastung des Vorstandes,
  4. die Wahl des Vorstandes,
  5. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  6. die Änderung der Satzung,
  7. die Auflösung des Vereins,
  8. den Einspruch eines Mitgliedes gem. § 4.

(3)     Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Eine Mitteilung per E-Mail entspricht der Schriftform. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss rechtzeitig vor der Versammlung beim Vorsitzenden einge­reicht werden. Die Tagesordnung kann nicht um Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erweitert werden.

(4)     Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfa­cher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache Mehrheit zusammen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(5)     Ein vom Vorstand zu bestellender Protokollführer fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

  • 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist einzuberufen, wenn dieses mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordent­liche Mitgliederversammlung entsprechend.

  • 11

Kassenprüfer

(1)     Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl wird einer der beiden Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist frühestens vier Jahre nach der letztmaligen Ausübung dieses Amtes möglich.

(2)     Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitglieder­versammlung ab.

  • 12

Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinden Lienen und Glandorf unter der Auflage, dass die dieses unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Mobilität der Gemeinden verwenden, sofern es nicht zur Begleichung der Schulden des Vereins gebraucht wird.