Beförderungsbedingungen
Jedermann hat Anspruch darauf, mit dem Bürgerbus befördert zu werden. Ausnahmen gelten für Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen. Folgende Personen sind von der Beförderung ausgeschlossen, soweit diese Voraussetzungen vorliegen:
- Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen.
- Personen mit ansteckenden Krankheiten.
- Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind.
Wenn der Bürgerbus bereits mit 8 Fahrgästen besetzt ist, können keine weiteren Personen befördert werden.
Der Bürgerbus darf nicht außerhalb der Haltestellen anhalten, um Fahrgäste aus- oder einsteigen zu lassen oder nach Hause zu transportieren. Der Bürgerbus fährt, wie anderer öffentlicher Personennahverkehr, auf einer genehmigten Linie mit festen Haltestellen. Diese Streckenführung ist verbindlich und darf ohne zwingenden Grund nicht verlassen werden.
Es gilt eine Anschnallpflicht.
Beförderung von Kindern
Für die Sicherheit bei der Beförderung von Kindern mit einem Bürgerbus gelten grundsätzlich die selben Regeln, die auch bei privaten Fahrten im Pkw´s eingehalten werden müssen. Im Bürgerbus, Lienen Glandorf, halten wir für die Beförderung von Kindern 2 Sitzerhöhungen bereit.
Möchten Sie Kinder befördern lassen die noch einen Kindersitz oder eine Babyschale benötigen, müssen Sie diese selber mitbringen.
- Nicht schulpflichtige Kinder bis 5 Jahren können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werde, die mindestens das 6 Lebensjahr vollendet haben. Kinder bis einschließlich 3 Jahren müssen stets begleitet sein. Ein Fahrgast ab 6 Jahren darf aus Gründen der Beriebssicherheit nicht mehr als 3 Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 3 Jahren mitnehmen.
- Abweichend von den vorstehenden Regelungen kann bei einer regelmäßigen Beförderung von Kindergartenkindern bis zu einem Alter von 5 Jahren auf die Begleitperson verzichtet werden, wenn der Bürgerbus-Fahrer die Sicherheit und Ordnung im Bürgerbus zu jeder Zeit sicherstellt. Die Abholung der Kinder beim Ausstieg an der Zielhaltestelle ist zu gewährleisten.
Beförderung von Schwerbehinderten
Schwerbehinderte Personen werden bei Vorzeigen eines entsprechen gekennzeichneten Ausweises unentgeltlich befördert, sofern sie nach dem Sozialgesetzbuch IX (§§ 145ff.) in der jeweils gültigen Fassung dazu berechtigt sind.
Für diesen Personenkreis ist auch die Mitnahme von Handgepäck, sowie orthopädischer Hilfsmittel (soweit die Beschaffenheit des Busses dies zuläßt) und eines Führhundes unentgeltlich. Sofern eine ständige Begleitperson notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist, wird auch diese unentgeltlich befördert.
Beförderung von Sachen
Die Mitnahme von Rollatoren ist problemlos möglich, die Fahrer helfen gerne. Der Transport von Fahrrädern z.B. ist nicht möglich (im Zweifel entscheidet der Fahrer).
Die Mitfahrt von Rollstuhlfahrer*innen sollte vorher telefonisch angekündigt werden, da mit längeren Aufenthalten an der Haltestelle zu rechnen ist.
Haben Sie Fragen du den Beförderungesbedingungen dann melden Sie sich gerne bei uns.